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   OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07   

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OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07 (https://dejure.org/2007,8912)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 W 102/07 (https://dejure.org/2007,8912)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. August 2007 - 3 W 102/07 (https://dejure.org/2007,8912)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme beim G8-Gipfel: Anscheinsgefahr für Beteiligung an Straftaten bei Nichtentfernen aus einer homogenen, gewalttätigen Gruppe; Beachtung des Gebots der unverzüglichen richterlichen Vorführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anscheinsgefahr für die Beteiligung an einer Straftat bei einer sich nicht entfernenden Person in einer 50-60köpfigen gewalttätigen Gruppe; Gebot der unverzüglichen richterlichen Vorführung aus Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG in der besonderen Situation des ersten Tages des G ...

  • Judicialis

    GG Art. 104 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 104 Abs. 2 Satz 2
    Polizeiliche Ingewahrsamnahme - Anscheinsgefahr für die Begehung einer Straftat bei Zugehörigkeit zu einer Gruppe aus dessen Mitte Straftaten begangen werden - Gebot der unverzüglichen richterlichen Vorführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Rostock - 8 T 13/07
  • OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    Die gegenwärtige Gefahr ist in § 3 Abs. 3 Nr. 3 SOG M-V als eine Sachlage, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, legal definiert (vgl. auch BVerfGE 115, 320, 363 zu § 31 PolG NW 1990).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    "Unverzüglich" i. S. v. Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, herbeigeführt werden muss (BVerfG a. a. O.; BVerfGE 105, 239, 249).
  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    Die zur Begründung herangezogende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 13.12.2005, Az.: 2 BvR 447/05, NVwZ 2006, 579f) trägt allerdings diese von der Kammer vertretene Ansicht nicht.
  • BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel in Fällen tiefgreifender

    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    Wird mit einer gerichtlichen Entscheidung tiefgreifend in ein Grundrecht eingegriffen, so gebietet der aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete effektive Rechtsschutz auch nach Beendigung der freiheitsentziehenden Maßnahme vor Erschöpfung des Rechtsmittelweges, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (BVerfG NJW 2002, 206).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    Das bedeutet, dass ein Schaden für Rechtsgüter in unmittelbarer Zukunft, in allernächster Zeit zu erwarten ist, wenn nicht in die Entwicklung eingegriffen wird (LVerfG M-V, LKV 2000, 345, 349 "großer Lauschangriff").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1978 - IV A 330/77

    Spähtrupp der KPD/ML - Anscheinsgefahr, Gefahrenverdacht, Ingewahrsamnahme

    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    Für die Annahme einer polizeilichen Gefahr genügt es, dass bei objektiver Sicht zur Zeit des polizeilichen Einschreitens die Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, ohne dass sofort eindeutig Klarheit geschaffen werden kann (BGH, Beschl. vom 27.10.1988 - III ZR 256/87, BGHR Verwaltungsrecht, Allg. Grundsätze, Polizeirecht 1; OLG Hamm, Urt. v. 07.06.1978 - IV A 330/77, NJW 1980, 138).
  • OLG Rostock, 07.06.2007 - 3 W 83/07

    Freiheitsentziehung: Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fortdauer einer

    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    Hinzu kommt, was dem Senat aus anderen anhängigen weiteren Beschwerdeverfahren wegen Ingewahrsamnahmen im Zuammenhang mit Demonstrationen gegen den G 8-Gipfel gerichtsbekannt (so aus dem Verf. 3 W 83/07) ist, dass am 06.06.2007 - dem ersten Tag des Gipfels - G 8-Gegner eine Vielzahl von spontanen, unangemeldeten Demonstrationen durchgeführt haben, bei denen es u.a. zu Straßenblockaden kam, was die polizeilichen Transporte erschwerte.
  • BGH, 27.10.1988 - III ZR 256/87
    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    Für die Annahme einer polizeilichen Gefahr genügt es, dass bei objektiver Sicht zur Zeit des polizeilichen Einschreitens die Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, ohne dass sofort eindeutig Klarheit geschaffen werden kann (BGH, Beschl. vom 27.10.1988 - III ZR 256/87, BGHR Verwaltungsrecht, Allg. Grundsätze, Polizeirecht 1; OLG Hamm, Urt. v. 07.06.1978 - IV A 330/77, NJW 1980, 138).
  • VG Gera, 03.07.2002 - 1 K 1071/00

    Polizeirecht; Polizeirecht; Unterbindungsgewahrsam

    Auszug aus OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07
    Sachliche Gründe können insoweit etwa sein die Länge des Weges vom Ort der Ingewahrsamnahme bis zur Protokollierungsstelle, das Verhalten der Betroffenen selbst oder aber Verzögerungen, die sich infolge von Massenfestnahmen aus organisatorischen Gründen ergeben (so VG Gera, Beschluss vom 03.07.2004 - 1 K 1071/00).
  • OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18

    Anscheinsgefahr; Drittortauseinandersetzung; ex-ante-Betrachtung;

    Anders mag sich die Situation darstellen, wenn der Betroffene einer geschlossenen Gruppe angehört, aus der heraus bereits Straftaten begangen wurden (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19).

    Damit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall in einem weiteren Punkt von den Fällen, in denen eine Anscheinsgefahr zur Rechtfertigung von Ingewahrsamnahmen bejaht wurden (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25 ff.).

    In den letztgenannten Fällen wurde jeweils darauf abgestellt, dass derjenige, der durch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus bereits Gewalttaten begangen worden waren, eine Anscheinsgefahr für eine polizeiliche Maßnahme setzt, wenn er sich nicht von der Gruppe entfernt, um deutlich zu machen, dass er mit deren Handlungen nichts zu tun haben wolle (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25 ff.).

  • OLG Rostock, 30.08.2007 - 3 W 107/07

    Mecklenburgisches Sicherheits- und Ordnungsrecht: Ingewahrsamnahme einer Person

    Solche Verzögerungen können in der besonderen Situation des 05.06.2007, dem Tag vor dem Beginn des G 8-Gipfels, sachlich begründet sein (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.08.2007, Az. - 3 W 102/07 - und v. 28.08.2007, Az. - 3 W 109/07 -).

    Der Senat hat bereits in anderen anhängigen Beschwerdeverfahren (Senatsbeschlüsse vom 21.08.2007 - 3 W 102/07 - und vom 23.08.2007 - 3 W 109/07 -) festgestellt, dass am 06.06.2007, dem ersten Tag des dreitägigen G 8 Gipfels solche Maßstäbe jedoch ausnahmsweise nicht angelegt werden können und im letztgenannten Verfahren dazu Folgendes ausgeführt: .

    "Dem Senat ist aus anderen anhängigen weiteren Beschwerdeverfahren wegen Ingewahrsamnahmen im Zuammenhang mit Demonstrationen gegen den G 8-Gipfel gerichtsbekannt (so aus den Verf. 3 W 83/07 u. 3 W 102/07), dass am 06.06.2007 G 8-Gegner eine Vielzahl von spontanen, unangemeldeten Demonstrationen durchgeführt haben, bei denen es u.a. zu Straßenblockaden kam, was die polizeilichen Transporte erschwerte.

    Der Senat hat zwar Zweifel geäußert, ob eine verspätete Vorführung vor dem Amtsgericht als Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot heilbar ist (vgl. Senatsbeschl. vom 21.08.2007 - 3 W 102/07 -).

  • BGH, 12.02.2020 - StB 36/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Freiheitsentziehung nach Polizeirecht

    Daher kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen es für eine solche Prognoseentscheidung ausreichend sein kann, dass ein Betroffener Teil einer gewalttätigen und weiterhin gewaltbereiten, nach außen homogen erscheinenden Gruppe war, ohne dass ihm persönlich eine konkrete eigene Gewalthandlung nachgewiesen werden kann (s. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 W 102/07, juris Rn. 19; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kapitel E Rn. 488).
  • OVG Hamburg, 29.03.2019 - 4 Bf 326/18

    Rechtsschutz gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme einer Person im Randbereich

    Anders als im Streitfall hatten sich diese Personen aber bereits mit Sturmhauben, dunklen Sonnenbrillen und Tüchern über Mund und Nase vermummt, es wurden Steine mitgeführt und 40 bis 50 Personen waren dabei, Paletten zu zerschlagen (OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007, 3 W 102/07, OLGR Rostock 2008, 250, juris Rn. 18, 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 5 A 1045/09

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme anlässlich

    - 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; OLG München, Beschluss vom 9. August 2007 - 34 Wx 31/07 u. a. -, juris Rdnr. 20 ff., insbesondere Rdnr. 24; OLG Rostock, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 W 102/07 -, juris Rdnr. 16 ff.; Drewes/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz, 4. Aufl. 2010, § 39 Rdnr. 14; Saarl.
  • OLG Rostock, 28.08.2007 - 3 W 109/07

    Polizeigewahrsam von Demonstranten: Annahme der Gewaltbereitschaft von

    Dem Senat ist aus anderen anhängigen weiteren Beschwerdeverfahren wegen Ingewahrsamnahmen im Zuammenhang mit Demonstrationen gegen den G 8-Gipfel gerichtsbekannt (so aus den Verf. 3 W 83/07 u. 3 W 102/07), dass am 06.06.2007 G 8-Gegner eine Vielzahl von spontanen, unangemeldeten Demonstrationen durchgeführt haben, bei denen es u.a. zu Straßenblockaden kam, was die polizeilichen Transporte erschwerte.
  • BGH, 30.04.2020 - StB 37/18

    Rechtmäßigkeit eines Unterbindungsgewahrsams gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG bei

    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde trifft es nicht zu, dass die Fortdauer des Gewahrsams die Feststellung konkreter eigener Gewalthandlungen der Betroffenen oder sonstiger von ihr begangener Straftaten vorausgesetzt hätte (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 W 102/07, juris Rn. 19; Rachor/Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., Kapitel E Rn. 488).
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